Das Bezirksamt wird ersucht, bei amtlichen Schreiben in seiner Verantwortung an den und die Bürgerinnen und Bürger darauf hinzuweisen, dass ein Beistandsrecht gemäß SGB X § 13 Abs. 4 besteht, das den Betroffenen ermöglicht, zu Gesprächen eine Person des Vertrauens hinzuzuziehen.