Das Bezirksamt wird ersucht, die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigungen nach §46 I Nr. 11 StVO für Anwohner (Anwohnerparken in den Gebieten S-Bhf. Frohnau und S-Bahnhof Hermsdorf) an die Dauer der Testphase für diese Maßnahme anzupassen. Die ausgegebenen Ausnahmegenehmigungen sollen als Enddatum der Gültigkeit das Enddatum der Testphase beinhalte
Begründung: Es wird unnötiger Verwaltungsaufwand für die Erstellung bzw. ggf. Verlängerung der Ausnahmegenehmigung während der Testphase der Maßnahme vermieden. Sollte die Regelung sich bewähren, werden Ausnahmegenehmigungen nach §46 I Nr. 11 StVO nach der üblichen Rhythmisierung vergeben. Wenn die Maßnahme sich nicht bewähren sollte, müssen die ausgestellten Ausnahmegenehmigungen nicht extra eingezogen werden.