Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass der Entlastungsbetrag/Betreuungsbetrag in Höhe von 125,- € (§ 45, Absatz 1, Satz 3, Nummer 4 SGB XI) mit dem Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Eine Beauftragung von gewerblichen Pflegeanbietern nach § 3 der Berliner Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) als alleinige Möglichkeit ist aufzuheben.
Begründung: Bei dem Betrag von 125,- € kann ein gewerblicher Pflegeanbieter je nach Stundensatz nur 3-5 Stunden im Monat anbieten. Das sind bestenfalls 1 Stunde pro Woche. Für viele Pflegebedürftige reicht diese einmalige Unterstützung pro Woche nicht. Nach Auskunft der Pflegestützpunkte finden sich aufgrund fehlender Mitarbeiter nicht genügend Auftragnehmer.
Deshalb und weil meist jahrelanger Nachbarschaftshilfen mit Vertrauen bestehen sollte die Hilfe auch an andere (u.a. Nachbarn) gezahlt werden können. In einigen Bundesländern wird das so gehandhabt. Diese Forderung wird auch von den Pflegestützpunkten mitgetragen.