Der Ältestenrat empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung am 11. November 2020, die außergewöhnliche Notlage nach § 31b Absatz 4 der Geschäftsordnung unter folgender Bedingung zu beschließen. Diese Notlage ist vorerst bis zum 31. Dezember 2020 zeitlich befristet
Der Geschäftsordnungsausschuss wird beauftragt, zeitnah Reglungen zu erarbeiten, die eine solche Befristung ermöglichen.
Ebenso wird der Geschäftsordnungsausschuss beauftragt, verbindliche Regularien für die Abstimmungen bei telemedialen Sitzungen der der Bezirksverordnetenversammlung zu erarbeiten.