Das Bezirksamt wird ersucht, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen und zu kontrollieren, dass Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer keine Schotter- oder Kiesgärten anlegen, sondern entsprechend § 8 Abs. 1 der Bauordnung von Berlin die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke begrünen oder bepflanzen. Auch Grundstückszufahrten sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Begründung: Schotter- und Kiesgärten liegen im Trend, widersprechen aber bauordnungsrechtlichen Vorschriften, leisten keinen Beitrag zur Artenvielfalt und schaden sogar dem Mikroklima, indem sie sich aufheizen und die Wärme speichern. Das Gleiche gilt für opulente Zufahrten, die über das notwendige Maß hinausgehen.
Selbst kleine Grünflächen oder Vorgärten haben einen ökologischen Nutzen für das Klima und die Biodiversität. Deshalb ist bereits im Vorfeld von Baumaßnahmen, insbesondere in den Genehmigungsverfahren nach § 62 und § 63 BauO Bln, darüber zu informieren und ggf. nach Fertigstellung die Umsetzung zu kontrollieren.